Tarifrecht

Ein wichtiger Bestandteil in der Arbeitswelt ist die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs.3 GG, welche Grundbaustein im Tarifrecht ist. Durch das Tarifrecht soll die Einhaltung von Tarifverträgen gewährleistet werden. Im Tarifrecht geht es somit um die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie um die daraus resultierenden Rechte und Pflichte. 

Durch die Tarifautonomie soll vor allem sichergestellt werden, dass Arbeitsbedingungen und die Wirtschaft ohne Einfluss des Staates geregelt werden können. 

Grundbaustein stellt der Tarifvertrag dar, der in § 1 TVG gesetzlich festgehalten wird. Auch die Organisation der Vertragsparteien sowie die Rechte und Pflichten werden durch den Tarifvertrag geregelt, § 1 TVG. 

Zu den Vertragsparteien kann man nach § 2 TVG zum einen die Arbeitgeber, die sich zu einem Arbeitgeberverbund zusammenschließen, sehen und zum anderen die Arbeitnehmern, die zur Gründung von einer Gewerkschaft aufrufen. Der Tarifvertrag führt zu einer Verpflichtung der anhängigen Mitglieder der Gewerkschaft bzw. des Arbeitgeberverbundes. 

Vor allem ein Mindeststandard für die Arbeitnehmer ist Ziel des Tarifvertrages. Dieser soll durch die Arbeitgeber gewährleistet und aufrechterhalten werden. Des Weiteren soll präventiv gegen ein ungleiches Machtverhältnis zwischen diesen Parteien vorgebeugt werden. 

Gerade im Bereich

  • des Betriebsübergangs, 
  • des Streiks,
  • der Nachbindung, 
  • des Tarifvertrags, 
  • der Tarifautonomie,
  • der Aussperrung,
  • des Günstigkeitsprinzips oder
  • bei den unterschiedlichen Tarifvertragsarten

können rechtliche Fragen aufkommen.

Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge des Tarifrechts näher bringen und insbesondere zeigen, welche Rechte und Pflichten für die Parteien aufgrund eines Tarifvertrages entstehen. 

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